Warum Barrierefreiheit jetzt verpflichtend wird
Ab dem 28.06.2025 tritt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und verpflichtet viele Unternehmen dazu, Websites und digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Im Gesundheitsbereich betrifft das insbesondere Einzel- und Gruppenpraxen, Institute, Praxengemeinschaften und kleine medizinische Dienstleister mit direkter Patient:innenkommunikation über ihre Website.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsgesetz im Gesundheitsbereich?
Verpflichtet sind insbesondere
- Ärzt*innen (Einzelordinationen & Gruppenpraxen)
- Zahnärzt*innen
- Psychotherapeut*innen & Klinische Psycholog*innen
- Physiotherapeut*innen & Masseure
- Kosmetiker*innen & Fußpfleger*innen
- Diätolog*innen & Ernährungsberater*innen
- andere Gesundheitsdienstleister, die online Termine anbieten, Leistungen beschreiben oder Kontaktformulare bereitstellen
Achtung: Auch reine Informationswebsites ohne Webshop fallen unter das Gesetz, wenn sie öffentlich zugänglich sind und Dienstleistungen bewerben oder anbieten.
Was bedeutet „barrierefrei“ überhaupt?
Laut Gesetz ist eine Website barrierefrei, wenn sie von Menschen mit Einschränkungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis genutzt werden kann.
Barrierefreiheit heißt konkret:
- Texte mit ausreichend Kontrast & lesbarer Schriftgröße
- Keine Farbkombinationen wie Rot auf Grün (für Farbenblinde unlesbar)
- Strukturierter Aufbau für Screenreader (z. B. logische Überschriftenstruktur H1–H3)
- Alternativtexte für Bilder
- Tastaturbedienbarkeit statt Maus-Navigation
- Videos mit Untertiteln
- PDF-Dokumente in barrierefreiem Format
Was droht bei Nicht-Einhaltung?
Wer ab 28. Juni 2025 keinen barrierefreien Webauftritt bietet, kann mit Beschwerden beim Sozialministeriumservice, Schlichtungsverfahren und zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen rechnen. In besonders drastischen Fällen sind Unterlassungsklagen und Mindestschadenersatz bis zu 1.000 € möglich.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, aber nur eingeschränkt:
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und max. € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme sind grundsätzlich ausgenommen – aber:
Wer künftig wachsen will, sollte seine Website jetzt schon barrierefrei planen – eine spätere Umstellung ist teurer und aufwendiger.
Jetzt handeln – nicht erst im Juni 2025
Barrierefreiheit ist kein Luxus, sondern ein rechtlicher Standard. Und sie ist mehr als Pflicht:
Sie bedeutet auch mehr Nutzerfreundlichkeit, mehr Vertrauen, besseres Google-Ranking – und größere Reichweite. Wer jetzt handelt, spart später Geld und schützt sich vor Abmahnungen.
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